Ab dem 1. April 2025 sind Betreiber kritischer Infrastrukturen verpflichtet, Cyberangriffe innerhalb von 24 Stunden dem Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) zu melden. Diese neue Regelung basiert auf der Cybersicherheitsverordnung und hat das Ziel, die Resilienz der Schweiz gegenüber Cyberbedrohungen stärken.
Pflichten für Behörden und Organisationen
Angesichts der zunehmenden Bedrohung durch Cybervorfälle und zur besseren Einschätzung der Cybersicherheitslage hat der Bundesrat die Meldepflicht per 1. April 2025 eingeführt. Betroffene Organisationen müssen einen Cyberangriff innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung an das BACS melden. Ziel ist es, die nationale Cybersicherheit zu stärken, betroffene Organisationen bei der Bewältigung zu unterstützen und weitere Einrichtungen frühzeitig zu warnen. Die Meldepflicht betrifft Behörden und Organisationen gemäß Art. 74b Abs. 1 ISG – darunter z. B. Energie- oder Trinkwasserversorger, Transportunternehmen, kantonale und kommunale Verwaltungen sowie Unternehmen im Bereich der Arzneimittelproduktion und -verteilung. Ausgenommen sind Organisationen, die die Voraussetzungen nach Art. 12 CSV erfüllen.
Welche Ereignisse sind meldepflichtig?
Ein Vorfall ist meldepflichtig, wenn er die Funktionsfähigkeit einer kritischen Infrastruktur gefährdet. Dies umfasst unter anderem den Diebstahl oder die Manipulation sensibler Daten – unabhängig davon, ob dies kürzlich geschah oder über einen längeren Zeitraum unentdeckt blieb. Auch Erpressungsversuche, Drohungen oder Nötigungen im Zusammenhang mit Cyberangriffen sind meldepflichtig.
Beispiele für meldepflichtige Vorfälle:
- Installation von Schadsoftware im System
- Einsatz von Verschlüsselungstrojanern
- Angriffe auf die Verfügbarkeit von IT-Systemen
- Unerlaubtes Eindringen durch Ausnutzung von Schwachstellen
- Kompromittierung digitaler Identitäten mit Systemzugang
Vorgehen im Meldefall: So melden Sie einen Cyberangriff
Das BACS stellt eine Plattform für den Informationsaustausch zur Verfügung. Alternativ kann die Meldung per E-Mail-Formular erfolgen. Innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung eines Cyberangriffs muss eine erste Meldung übermittelt werden. Unvollständige Angaben können innerhalb von 14 Tagen nachgereicht werden.
Meldungen bleiben bis zum 1. Oktober 2025 sanktionsfrei. Danach können Bußgelder von bis zu CHF 100’000 gemäß Art. 74h Abs. 1 ISG verhängt werden.
Nach Eingang der Meldung analysiert das BACS die Informationen, bietet bei Bedarf Unterstützung an und leitet Daten auf Wunsch an weitere Stellen weiter. Ziel ist eine möglichst umfassende Lageeinschätzung, um ähnliche Angriffe frühzeitig zu erkennen und weitere Organisationen zu warnen.
Krisenmanagement bei betroffenen Organisationen
Parallel zur Meldung an das BACS führen betroffene Organisationen ihre Notfallmaßnahmen fort. Dazu zählen:
- Isolierung und Eindämmung des Angriffs
- Beweissicherung
- Information von Mitarbeitenden, Kunden, Lieferanten und relevanten Behörden
- Rasche Wiederherstellung betroffener Systeme zur Aufrechterhaltung des Betriebs
Organisationen, die vom BACS über eine verschärfte Bedrohungslage informiert wurden, müssen ihre Schutzmaßnahmen erhöhen – z. B. durch verstärkte Überwachung von System- und Benutzeraktivitäten sowie Deaktivierung unnötiger Zugänge oder Verbindungen.
Risikobasierte Vorbereitung als Schlüssel zum Erfolg
Organisationen sind gefordert, sich frühzeitig auf den Ernstfall vorzubereiten – um finanzielle, operative und reputative Schäden zu vermeiden und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Bewährte Methoden zur Erhöhung der Cyber-Resilienz umfassen:
- Risikobasierte Erfassung des IST-Zustands technischer und organisatorischer Prozesse
- Ableitung gezielter Sicherheitsmaßnahmen
- Umsetzung eines Grundschutzes nach CIS Controls IG1
- Weiterentwicklung bestehender Maßnahmen auf Basis von IG2, IG3 oder branchenspezifischen Standards
Besonderes Augenmerk gilt der Notfallplanung, Mitarbeitersensibilisierung, Krisenkommunikation und dem Incident-Response-Management. Angriffe müssen frühzeitig erkannt und auf Basis eines Notfallplans und definierten Playbooks schnell und effektiv reagiert werden. Auch bei einer kompromittierten Infrastruktur muss die Kommunikation mit Behörden, Partnern und Stakeholdern möglich sein. Zusätzlich kann durch geeignete Maßnahmen ein Teil des Risikos an Cyberversicherungen übertragen werden.
Weitere Meldepflichten
Auch Organisationen, die nicht direkt unter die neue Regelung fallen, können freiwillig eine Meldung an das BACS übermitteln. Zudem gelten für regulierte Branchen eigene Vorgaben – etwa nach FINMA-Rundschreiben, DORA, NIS2 oder dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG) bzw. der DSGVO.
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